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Förderung für Fenster – Beratung die sich für Sie und Ihren Kunden auszahlt!

Kundenberatung Fensterkauf

Über den Förderservice können EGE-Fachbetriebe geplante Projekte mit staatlichem Förderbonus anbieten.

Der Förderservice unterstützt dabei: 

  • die BEG-Fördergelder im Vorfeld rechtzeitig zu beantragen.
  • Fördergelder nach dem Einbau von Fenster und Türen problemlos abzurufen.
  • Beraten Sie Kunden mit Mehrwerten und zeigen Sie finanzielle Spielräume auf.
  • Ersparen Sie dem Kunden zusätzliche Wege zum Energieberater.

Förderfähige Fenstertausch BEG-Einzelmaßnahmen sind:

  • Vorhaben in Wohngebäuden, wenn der Bauantrag/Bauanzeige mindestens 5 Jahre zurückliegt.
  • BEG-Förderungen sind nur mit einem Energieberater zu beantragen. Der EGE-Förderservice bietet Ihnen direkten Zugriff auf einen Energieberater. 

Grundsätzlich gilt:
Mit dem Vorhaben darf erst nach erfolgreicher Beantragung der BEG-Förderanträge gestartet werden.

Zugang zum EGE-Förderservice anfordern

Wenn Sie den EGE-Förderservice nutzen möchten, registrieren Sie sich bitte hier für ein kostenpflichtiges Erstanwender-Webinar. Ausschließlich qualifizierte Fachpartner erhalten Zugang zum EGE-Förderservice Portal. Fördergeld-Hotline für weitere Fragen: 06190 / 9263 - 433

Ja, ich möchte den EGE-Förderservice nutzen und mich qualifizieren.

Die Höchstförderung ist gedeckelt.

Die förderfähigen Kosten für den BEG-Zuschuss als Einzelmaßnahmen sind pro Antrag und Kalenderjahr auf folgende Höchstgrenze gedeckelt:

  • Wohngebäude max. 60.000 € je Wohneinheit insgesamt max. 600.000 € pro Gebäude (für eine Förderung müssen die förderfähigen Kosten mindestens 2.000 € betragen)
  • Nichtwohngebäude max. 1.000 € pro m. Nettogrundfläche, maximal 5 Mio. €

Grundsätzlich gilt:

  • BEG-EM-Förderung nur noch als Zuschuss! KfW-Kredit nur noch für Effizienzhaus-Vorhaben
  • geförderte Maßnahmen können nicht gleichzeitig bei der Steuererklärung als Handwerkerleistungen §35a Abs. 3 EStG abgesetzt werden
  • Der BEG-EM Zuschuss ist ebenfalls nicht mit der Steuerermäßigung bei energetischer Gebäudesanierung nach §35 c EStG kombinierbar 

Kommt die BEG-Förderung in Frage?

Erster Check, ob die BEG-Förderung für Ihren Kunde in Frage kommt

  • Die Maßnahme wurde noch nicht beauftragt, es wurde noch kein Liefer-oder Leistungsvertrag ausgelöst.
  • Es handelt sich um ein Bestandsgebäude d.h. der Bauantrag bzw. die Bauanzeige liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurück.
  • Der Antragsteller ist Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf – oder in – dem die Maßnahme umgesetzt werden soll.
  • Die geplanten Fenster können die geforderten U-Werte einhalten.

Wenn alle Punkte zutreffen, kommt die BEG-Förderung in Frage.